Revision in Karlsruhe und Strasbourg gegen Leipzig
Die Autobahn 143 wurde im Jahre 1990 bei 350 ppm CO2 in der Atmosphäre erstmals geplant. Bei 380 ppm CO2, im Jahr 2007, wurde sie vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen der zu erwartenden Schäden für die Natur gestoppt. Bei 410 ppm CO2 im Jahr 2019 haben wir gegen den neuen Bauplan geklagt. Das Gericht entschied, die Autobahn könne ausnahmsweise durch das FFH-Gebiet gebaut werden, weil ein Tunnel mit Abluftanlage und ein Tempolimit die Verschmutzung mit Stickstoff im FFH-Gebiet sehr niedrig halten würde und ohnehin die meisten Autos am Ende des Jahrzehnts einen elektrischen Motor hätten. Wir haben damals angekündigt, in Berufung zu gehen und haben dies nun wahr gemacht.
Im Jahr 2025 mit 426 ppm CO2 wurde bekannt, dass vom Tunnel mit Abluftanlage nichts geblieben ist und entgegen dem Bauplan gebaut wird. Dagegen führen wir weiterhin eine separate Klage.
Das Ziel der Bundesregierung, bis 2030 solle es 15 Millionen Elektroautos geben, wird verfehlt werden. Eine Elektrifizierung von LKW ist nicht einmal geplant. Dass es auf der A143 tatsächlich ein Tempolimit geben wird, ist fraglich. Damit sind alle Bedingungen, die das Gericht 2019 für seine Ausnahmeregelung und damit die Abweichung vom FFH-Recht genannt hat, nicht mehr gegeben.
Die Gegenseite (DEGES) hat einen weiteren Bruch des FFH-Rechts zu verantworten: Eine FFH-Fläche mit besonders vielen vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten wurde vom Land Sachsen-Anhalt verspätet bei der Kommission der EU angemeldet. Weil diese “FFH-Erweiterungsfläche” später angemeldet wurde, behauptet die Gegenseite, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Außerdem behauptet sie, die Fläche wäre nun sowieso schon durch die Bauarbeiten zerstört oder werde es noch mehr durch den Betrieb der Autobahn. Die Fläche sei deshalb “vorbelastet” und müsse nicht mehr geschützt werden und benötige keine Umweltverträglichkeitsprüfung. Zugleich wird diese Fläche jedoch als “Ausgleichsfläche” beansprucht und soll die Schäden an anderen FFH-Flächen ausgleichen. Hier nun wird richtig angenommen, dass die Fläche einen sehr hohen Schutzstatus und hohe Artenvielfalt aufweist.
Das gesamte Argument ist falsch und krumm und darum haben wir Klage geführt. Eine so haarsträubend exotische Auslegung des FFH-Rechtes muss vom höchsten Gericht bestätigt werden.
Das höchste Gericht ist das der Europäischen Union in Strasbourg. Es steht den Leipziger Richtern nicht zu, das Umweltrecht der Union derart fragwürdig auszulegen.
Wir haben schon vor der mündlichen Verhandlung am 22. April 2026 (430 ppm CO2) die Überweisung des Falls nach Strasbourg beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht nachgekommen und hat seine Meinung auch in der mündlichen Verhandlung nicht geändert. Das Urteil vom 6. Mai ist ein Bruch des europäischen Rechts. Wir werden in Karlsruhe und Strasbourg gegen die Leipziger Richter in Berufung gehen.
Das Naturschutzgebiet ist bereits geschädigt, aber es könnte sich erholen, wenn die Autobahn wieder zurückgebaut oder wenigstens nicht weiter gebaut wird. Der Betrieb der Autobahn 143 ist erst im Jahr 2028 mit 433 ppm CO2 vorgesehen. Bis dahin wollen wir in Strasbourg die Aufhebung der Betriebserlaubnis erreichen.
Eine vollkommen elektrische Autoflotte ohne Abgase und ohne Stickstoffverschmutzung ist laut Klimaschutzprogramm erst für 2045 vorgesehen. Die gegenwärtige Regierung hat die bereits damals unzureichenden Pläne für ein Ende des Verbrennungsmotors der Regierungen Scholz und Merkel aufgegeben. Deshalb gibt es nur eine umweltfreundliche Lösung: die Aufgabe des Autobahn-Baus und kein Betrieb der Autobahn.
Bleiben Sie uns gewogen und unterstützten Sie uns. Gemeinsam kämpfen wir für ein lebenswertes Saaletal und für jedes Tier und jede Pflanze, die dort zu Hause sind — und für den Rest eines lebenswerten Ökosystems auf unserem Planeten.
Halle an der Saale, 6.Mai CCCCXXX ppm CO2


