Pressemitteilung, 17. April 2026
Die mündliche Verhandlung im Hauptverfahren NABU Halle/Saalkreis gegen die DEGES findet wahrscheinlich am Mittwoch, dem 22. April, 14.00 Uhr im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig statt. Die Verhandlung ist öffentlich; Ort der Verhandlung: Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, — Großer Sitzungssaal, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.201.
Dies ist nicht das Verfahren gegen den ohne Baugenehmigung errichteten Tunnel. Dieses läuft gesondert.
Die Befugnis, das FFH-Recht sehr “kreativ” auszulegen, hat nur der Europäische Gerichtshof (EuGH). Wir fordern daher eine Vorlage der Frage in Strasbourg und eine Aussetzung des Verfahrens. Es würde dann keine Hauptverhandlung am 22.4. im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geben.
Es geht dabei um Art. 6, Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie). Es obliegt dem EuGH, eine Vorabentscheidung zu treffen, wie dieser Artikel auf die Naturschutzgebiete im Saaletal anzuwenden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, weil hier Recht gesprochen wird, das mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht mehr angefochten werden kann (Abs. 3 Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG).
Ein Gericht ist zur Vorlage beim EuGH verpflichtet, wenn es Zweifel bezüglich der richtigen Auslegung des Unionsrechts gibt und die Beantwortung der Frage entscheidungserheblich ist (CILFIT-Kriterien). Beide Bedingungen treffen auf die A143 zu.
Die entscheidende Frage, die Unionsrecht betrifft, ist die nach der so genannten “Nachmeldefläche”: Eine Fläche an der Trasse der A143 wurde etwas später vom Land Sachsen-Anhalt an die EU als besonders zu schützendes FFH-Gebiet gemeldet. Nur weil die Fläche “verspätet” gemeldet wurde, kann das nicht heißen, dass der Schutzstatus geringer ist. Die Fläche und insbesondere die seltenen Tier- und Pflanzenarten sind nicht schuld daran, dass das Bundesland sie zu spät gemeldet hat. Der Sinn des Unionsrechts ist es, dem Buchstaben und dem Geiste nach, seltene Arten zu schützen. Auf keinen Fall ist es zulässig, eine Ausnahme hinein zu schummeln. Die Gegenseite, die DEGES, will aber genau diesen bürokratischen Kniff geltend machen.
Die volle Wirksamkeit des Unionsrechts, hier des Artikels 6 über FFH-Naturschutzgebiete, muss gewährleistet bleiben. Das Übergehen der “Nachmeldefläche” ohne Verträglichkeitsprüfung wäre ein offensichtlicher Bruch des Unionsrechts.
Die Gegenseite argumentiert, für die Nachmeldefläche wären die sonst notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nicht nötig. Auch das ist falsch. Nur weil die Fläche später angemeldet wurde, gilt kein geringerer Schutzstatus. Ohne UVP darf aber keine FFH-Fläche bebaut werden. Die UVP steht bis heute aus.
Es gibt ein Unionsrecht, und das hat Gültigkeit. In einem so delikaten Fall ist vorgesehen, dass ein nationales Gericht das Europäische Gericht um Einschätzung fragt.
Die Gegenseite argumentiert weiter, dass die Fläche schon geschädigt wäre durch den Bau der Autobahn. Das ist unzulässig, weil ein begangenes Unrecht kein Recht schafft. Darüber hinaus ist das Argument falsch, weil der Schaden für die Fläche durch Autoabgase und Stickstoffeintrag durch den Betrieb der Autobahn noch wesentlich verschlimmert werden würde. Es kann immer noch einiges gerettet werden.
Es ist dem gesunden Menschenverstand klar, dass diese Frage vor dem endgültigen Urteil dem EuGH vorgelegt werden muss, denn das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erst sein Urteil sprechen und danach den EuGH um seine Auffassung ersuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht muss den EuGH vor dem 22. April fragen, ob das Unionsrecht so “kreativ” ausgelegt werden kann, wie es die Gegenseite beantragt. Damit würde das Umweltrecht gebeugt, um die Klimaerhitzung und das Artensterben weiter voranzutreiben.
Das Gericht hat am 29. Januar gegen die Bundesregierung geurteilt und diese zur Erfüllung ihrer Pflicht auf Klimaschutz verpflichtet. Das Verfassungsgericht urteilte im April 2021 für ein Recht auf Klimaschutz, ebenfalls gegen den mangelhaften Umweltschutz der Bundesregierung.
Diese Autobahn wurde 1990, vor 36 Jahren, erstmals geplant. Es wäre vollkommener Wahnsinn, heute noch weiter den Klimawandel anzuheizen, nur um das Eingeständnis zu vermeiden, einen Fehler einzugestehen.
Von MDR und MZ erwarten wir im Sinne des ausgewogenen Journalismus eine unpolitische und objektive Berichterstattung. Insbesondere der MDR sollte diesmal ausführlich uns, d.h. NABU Halle/Saalkreis und Bürgerinitiative Saaletal, zitieren und nicht die DEGES.
Halle (Saale) / Berlin, 17. April 2026
Bürgerinitiative Saaletal, www.BI-Saaletal.de
Dr. Maud von Lampe, Dr. Conrad Kunze

